Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Teil


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, die von der COM.Create GmbH, Körberheide 101, 48157 Münster (nachfolgend „Anbieter“ genannt) mit ihren Kunden geschlossen werden.

  2. Der Anbieter erbringt unterschiedliche Leistungen im Zusammenhang mit eigener Software sowie der Software bestimmter Drittanbieter, inklusive aber nicht begrenzt auf den Vertrieb von Software, Individualprogrammierungen und Customizing von Software, der Installation, Portierung und Konvertierung von Software sowie dem Softwaresupport.

  3. Der Leistungsumfang ergibt sich im Einzelfall aus diesen AGB sowie dem jeweiligen Angebot des Anbieters. Bei Widersprüchen geht das Angebot den AGB vor.

  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass der Anbieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.

  5. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführt.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Anbieters sind – soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet –freibleibend und unverbindlich.

  2. Der Vertrag kommt nach Annahme des Angebots durch den Kunden zustande, sobald der Anbieter den Auftrag wiederum ausdrücklich bestätigt oder für den Kunden ersichtlich mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.


§ 3 Auftragsverarbeitung

Soweit der Anbieter vom Kunden mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung des Anbieters. Dieser kann unter Auftragsverarbeitungsvertrag.pdf abgerufen werden.


§ 4 Beratungsleistungen des Anbieters

  1. Soweit der Anbieter Beratungsleistungen erbringt und/oder Entwicklungsarbeiten des Kunden beratend unterstützt, bleibt die Erfolgsverantwortung für das unterstützte Projekt beim Kunden.

  2. Bei den Beratungsleistungen des Anbieters handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB.

  3. Beratungsleistungen unterliegen nicht der Abnahme durch den Kunden.


§ 5 Unterauftragnehmer

  1. Der Anbieter darf sich zur Erbringung seiner Leistungen der Unterstützung Dritter bedienen („Unterauftragnehmer“).

  2. Der Anbieter wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen. Er trägt auch dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind.

  3. Für Handlungen eines Unterauftragnehmers haftet der Anbieter wie für eigenes Handeln.


§ 6 Geheimhaltung

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

  2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.

  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

  4. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

    1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

    2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

    3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

  5. Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Personen vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen.


§ 7 Änderungsvorbehalt

  1. Der Anbieter ist berechtigt, die AGB während der Laufzeit des Vertrages zu ändern. Änderungen werden nur aus triftigen Gründen durchgeführt, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtslage.

  2. Der Anbieter stellt dem Kunden die geänderten AGB in Textform zur Verfügung und weist auf die Änderungen besonders hin. Zugleich räumt der Anbieter dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung ein, ob er die geänderten AGB für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gelten die geänderten AGB als vereinbart. Der Anbieter wird den Kunden bei Fristbeginn ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung der AGB innerhalb der Frist, so ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag zum Fristablauf außerordentlich zu kündigen.



§ 8 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt:

    • bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

    • im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;

    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

    • für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;

    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  2. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

  3. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.


§ 9 Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Anbieters statthaft.

  3. Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.

  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart.

  5. Sollten einzelne Regelungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.


Besondere Bestimmungen für den Vertrieb von Software


§ 1 Geltungsbereich

Diese besonderen Bestimmungen gelten für Verträge über die Bereitstellung vorbestehender Software auf Dauer oder auf Zeit.


§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich begrenzte Überlassung der Software oder Überlassung der Software auf Dauer gegen Entgelt verbunden mit der Einräumung von Nutzungsrechten hieran.

  2. Die Software wird nur im Objektcode überlassen. Eine Bereitstellung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

  3. Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung.

  4. Außer dort, wo das Angebot oder die Leistungsbeschreibung eine Garantie ausdrücklich als solche bezeichnen, gewährt der Anbieter keine Garantien.


§ 3 Voraussetzungen

Soweit es sich bei der bereitgestellten Software um ein Plugin für ein Softwaresystem des Anbieters oder eines Drittanbieters handelt, ist für die Nutzung der Software zwingend eine Installation dieses Softwaresystems mit entsprechender Lizenz notwendig.


§ 4 Überlassung auf Zeit; Instandhaltung

  1. Soweit der Anbieter die Software zeitlich beschränkt auf die Vertragslaufzeit überlässt, ist er zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit verpflichtet.

  2. Der Anbieter ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Instandhaltung erforderlich ist. Im Übrigen ist der Anbieter zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist der Anbieter insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, etwaige Sicherungskopien, die

Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.


§ 5 Rechteeinräumung

  1. Überlässt der Anbieter die Software zeitlich beschränkt auf die Vertragslaufzeit, räumt er dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht ein, die Software für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.

  2. Überlässt der Anbieter die Software auf Dauer, räumt er dem Kunden mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.

  3. Wird ihm die Software begrenzt auf die Vertragslaufzeit überlassen, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen.

  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Anbieter in Verzug befindet.


§ 6 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertrag im Falle der zeitlich beschränkten Überlassung der Software eine anfängliche feste Laufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wurde.

  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Die Kündigung bedarf der Textform.

  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und sämtliche installierten Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.

  4. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.


§ 7 Lizenzgebühr

  1. Überlässt der Anbieter die Software zeitlich beschränkt auf die Vertragslaufzeit, ist der Kunde verpflichtet, für die Bereitstellung der Software eine monatliche Vergütung in vereinbarter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen.

  2. Die vom Kunden geschuldete Lizenzgebühr ist – soweit nicht anders vereinbart - im Voraus zu entrichten und wird am 1. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

  3. Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem der Bereitstellung der Software zugrundeliegenden Angebot des Anbieters.

  4. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

Besondere Bestimmungen für Individualprogrammierungen


§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  1. Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen gelten für Verträge über Individualprogrammierungen des Anbieters für Kunden, insbesondere Softwareerstellung und Customizing.

  2. Gegenstand des Vertrags ist das Erstellen und Anpassen (Customizing) von Software nach Vorgaben des Kunden (nachfolgend „Projekt“ genannt).

  3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Anbieter nicht zu Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung des Entwicklungsergebnisses verpflichtet.


§ 2 Leistungsbeschreibung

  1. Der Anbieter wird zu jedem Projekt eine erste Leistungsbeschreibung im Hinblick auf das Entwicklungsziel erstellen und diese als Umsetzungsvorschlag in Textform festhalten.

  2. Das Projekt und das resultierende Entwicklungsergebnis werden individuell für den Kunden erstellt. Das Einbinden von Dritthersteller- und Open Source Softwarekomponenten in das Entwicklungsergebnis ist dem Anbieter gestattet, soweit dadurch die Möglichkeit des Kunden zur vertragsgemäßen Verwertung des Entwicklungsergebnisses nicht eingeschränkt wird.

  3. Die Vertragssoftware als Bestandteil des Entwicklungsergebnisses ist vollständig im Objektcode an den Kunden zu überlassen. Nur wenn und soweit ausdrücklich vereinbart erfolgt eine Überlassung auch des Quellcodes.


§ 3 Mitwirkungsleistungen

  1. Der Kunde hat die erfolgreiche Erstellung des Entwicklungsergebnisses in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen.

  2. Er wird dem Anbieter insbesondere die zur ordnungsgemäßen Herstellung des Entwicklungsergebnisses notwendigen Informationen und Daten aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Mitarbeitern des Anbieters zu seinen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.

  3. Erbringt der Kunde vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich ggf. vereinbarte Leistungstermine entsprechend.

  4. Die Mitwirkungsleistungen des Kunden stellen echte Vertragspflichten und nicht nur Obliegenheiten dar.



§ 4 Übergabe und Abnahme

  1. Der Anbieter wird das Entwicklungsergebnis zum hierfür vorgesehenen Termin zur Abnahmeprüfung bereitstellen.

  2. Der Kunde nimmt das Entwicklungsergebnis ab, wenn es vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt.

  3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien dokumentiert werden.

  4. Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Entwicklungsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde

    1. die Vertragssoftware produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder

    2. nicht innerhalb von zwei Wochen ab vollständiger Bereitstellung des Entwicklungsergebnisses zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat.

  5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde dem Anbieter eine detaillierte Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Anbieter eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Entwicklungsergebnisses bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

  6. Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung des Entwicklungsergebnisses auf den Kunden über.


§ 5 Rechteeinräumung

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die folgenden Regelungen zur Rechteeinräumung des Anbieters an den Kunden.

  2. Mit Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr überträgt der Anbieter dem Kunden das nicht-ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Vertragssoftware für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

  3. Der Kunde ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche

    Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Anbieter in Verzug befindet.

  4. Soweit das Entwicklungsergebnis Open Source-Komponenten enthält, gelten hierfür abweichend ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.


§ 6 Änderungsverlangen

  1. Bis zur Abnahme kann der Kunde jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an das Entwicklungsergebnis verlangen. Der Anbieter kann Änderungen vorschlagen.

  2. Der Anbieter wird Änderungsverlangen des Kunden binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens Aufwand durch den Anbieter erfordert, hat der Anbieter Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.

  3. Während der Prüfung setzt der Anbieter die Arbeiten fort, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich eine Unterbrechung. Vereinbarte Termine (Aktivitäten- und Fristenplan) werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.

  4. Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Änderungsverlangens mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen für ihn zumutbar und durchführbar ist, wird der Anbieter dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten.

  5. Hält der Kunde das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots des Anbieters aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart.

  6. Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen zu dokumentieren.


§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Anbieter vom Kunden für die mangelfreie Herstellung und Überlassung des vollständigen Entwicklungsergebnisses eine Festpreisvergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Anbieters.

  2. Die Festpreisvergütung wird in mehreren Abschlagszahlungen fällig. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters.

  3. Soweit die Parteien sich abweichend auf eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand einigen, wird der Anbieter dem Kunden jeweils bis zum dritten Werktag eines Abrechnungszeitraums eine Aufstellung der Aufwendungen des vorherigen Abrechnungszeitraums übermitteln. Die einzelnen Positionen sind dabei einer Leistung aus der

    Leistungsbeschreibung zuzuordnen, soweit diese bereits erstellt worden ist.

  4. Der Kunde erstattet dem Anbieter angemessene und nachgewiesene Fahrt- und Übernachtungskosten, die dem Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung nach dem Vertrag entstehen. Einzelheiten sind – soweit zutreffend – dem Angebot des Anbieters zu entnehmen.

  5. Rechnungen werden ausschließlich als Online-Rechnung in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Der Kunde kommt – soweit nicht anders vereinbart - 14 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug.

  6. Soweit nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

Besondere Bestimmungen für Installation, Portierung, Konvertierung


§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen gelten für Verträge über Leistungen bezüglich der Installation, Einrichtung, Portierung oder Konvertierung von Software für Kunden durch den Anbieter.


§ 2 Leistungsbeschreibung

Der Anbieter wird eine erste Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen erstellen und diese als Umsetzungsvorschlag im Angebot festhalten.


§ 3 Mitwirkungsleistungen

  1. Der Kunde hat die Umsetzung der geschuldeten Leistungen durch den Anbieter durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.

  2. Er wird insbesondere dem Anbieter die zur ordnungsgemäßen Durchführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern des Anbieters zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.

  3. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund der Arbeiten des Anbieters je nach Einzelfall zu unvermeidbaren Ausfällen kommen kann. Der Anbieter wird den Kunden auf derartige Ausfälle rechtzeitig hinweisen.

  4. Der Kunde hat selbsttätig für eine angemessene Sicherung seiner Daten (Backup) zu sorgen.

  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Anbieter dadurch seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der vereinbarte Zeitraum angemessen.

  6. Die Mitwirkungen des Kunden stellen echte Vertragspflichten und nicht nur Obliegenheiten dar.


§ 4 Abnahme

  1. Der Anbieter wird den Kunden informieren, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht wurden. Er stellt sie damit zum hierfür vorgesehenen Termin zur Abnahmeprüfung bereit.

  2. Der Kunde nimmt diese ab, wenn sie vollständig und frei von Sach- und Rechtsmängeln

    sind.

  3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien dokumentiert werden.

  4. Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde

    1. Die betroffene Software nach Abschluss der vertraglichen Leistungen produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder

    2. nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bereitstellung zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat.

  5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde dem Anbieter eine detaillierte Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Anbieter eine mangelfreie und abnahmefähige Version bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

  6. Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung auf den Kunden über.


§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Anbieter vom Kunden für die mangelfreie Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Portierungs- oder Konvertierungsleistungen eine Festpreisvergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Anbieters.

  2. Die Festpreisvergütung wird in mehreren Abschlagszahlungen fällig. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters.

  3. Soweit die Parteien sich abweichend auf eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand einigen, wird der Anbieter dem Kunden jeweils bis zum fünften Werktag eines Abrechnungszeitraums eine Aufstellung der Aufwendungen des vorherigen Abrechnungszeitraums übermitteln. Die einzelnen Positionen sind dabei einer Leistung aus der Leistungsbeschreibung zuzuordnen, soweit diese bereits erstellt worden ist.

  4. Der Kunde erstattet dem Anbieter angemessene und nachgewiesene Fahrt- und Übernachtungskosten, die dem Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung nach dem Vertrag entstehen. Einzelheiten sind – soweit zutreffend – dem Angebot des Anbieters zu entnehmen.

  5. Rechnungen werden ausschließlich als Online-Rechnung in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Der Kunde kommt – soweit nicht anders

    vereinbart - 14 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug.

  6. Soweit nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

Besondere Bestimmungen für Support


§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  1. Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen gelten für Dienstleistungen im Rahmen eines Support Pakets, das der Kunde gebucht hat.

  2. Gegenstand des Vertrags sind Pflegeleistungen für Software des Anbieters sowie die Software-Systeme plentymarkets und Shopware gegen Entgelt (insgesamt „Software“ genannt).


§ 2 Leistungsbeschreibung

  1. Der Anbieter erbringt im Rahmen der Support Pakete die nachfolgenden Leistungen:

    1. Vorhalten einer Hotline (gem. § 3: insbesondere Ticketsystem, Telefon nur für Notfälle);

    2. Hilfestellung bei Fehlbedienungen;

    3. Fehlerbeseitigung an der Software;

    4. Durchführung von System-Updates an der Software (Folgearbeiten werden nach Aufwand berechnet bzw. von etwaigem Kontingent des Kunden abgezogen)

    5. Allgemeine Beratung und Unterstützung mit Bezug zur Software.

  2. Die Supportsprache ist deutsch. Das Supportteam des Anbieters arbeitet mit einem Ticketsystem.

  3. Die Leistungen beziehen sich auf die Software des Anbieters sowie die Software plentymarkets (plentysystems AG) und Shopware (shopware AG), die von Drittanbietern stammen. Hinsichtlich von Software, die von Drittanbietern stammt, gelten Einschränkungen, die im Folgenden definiert werden.

  4. Der Anbieter ist nicht zur Weiterentwicklung der Software verpflichtet. Für Software, die vom Anbieter selbst stammt, ist der Anbieter zur Weiterentwicklung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Software, die von Drittanbietern stammt, werden vom Anbieter nicht weiterentwickelt.


§ 3 Hotline

  1. Der Anbieter unterstützt und berät den Kunden hinsichtlich der Software oder Fehlerbehebung über ein Ticketsystem und/oder telefonisch. Kunden verwenden für Ihre Kontaktaufnahme mit dem Anbieter primär das Ticketsystem. Die telefonische Kontaktaufnahme bleibt dringenden Notfällen vorbehalten.

  2. Die Hotline steht in der Zeit von Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage

am Sitz des Anbieters) von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr offen.



§ 4 Fehlerbehebung

  1. Während der Laufzeit dieses Vertrages auftretende Fehler an der Software wird der Anbieter auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.

  2. Soweit ein Fehler an der Software vorliegt, die nicht vom Anbieter selbst, sondern von Drittanbietern stammt (plentymarkets, Shopware), schuldet der Anbieter keine Behebung von Fehlern, die die Bearbeitung des Quellcodes dieser Software voraussetzt. Der Anbieter ist nicht berechtigt und auch nicht in der Lage, Software-Produkte von Drittanbietern auf Ebene des Quellcodes zu verändern. Der Anbieter wird den Kunden in diesen Fällen aber angemessen bei der Meldung an den Drittanbieter unterstützen.

  3. Fehler an der Software werden nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Fehlers auf den Kunden und der Interessen des Anbieters in folgende Kategorien unterteilt:

    Fehlerklasse

    Beschreibung

    1: Wesentlicher Fehler

    Verhindert den Betrieb der Software

    2: Mittlerer Fehler

    Schränkt den Betrieb

    produktionsverhindernd

    der

    Software

    ein,

    ist

    aber

    nicht

    3: Geringfügiger Fehler

    Schränkt den Betrieb der Software nicht ein, eine Lösung ist aber

    sinnvoll.

  4. Es gelten als Supportzeiten Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters) zwischen 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Außerhalb dieser Supportzeiten laufen die

    oben definierten Reaktions- und Beseitigungsfristen nicht.

  5. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen.


§ 5 Fehlermeldung des Kunden

  1. Der Kunde hat Fehler immer über das Ticketsystem des Anbieters zu melden. Bei Notfällen der Fehlerklasse 1 hat er zusätzlich telefonisch Kontakt aufzunehmen.

  2. Der Kunde meldet Fehler über die Service-E-Mail des Anbieters unter service@com-create.com. Der Kunde wird im Tool alle „Pflichtfelder“ befüllen, einschließlich einer präzisen Fehlerbeschreibung (insbesondere Bedingungen, unter denen der Fehler auftritt, Symptome und Auswirkungen des Fehlers) und eines Vorschlags zur Einstufung des Fehlers in eine Fehlerklasse gem. dieses Vertrags.


§ 6 Mitwirkungen des Kunden

  1. Der Kunde wird alle technischen Voraussetzungen schaffen und Zugriffe gewähren, die für eine Leistungserbringung des Anbieters erforderlich sind. Das gilt insbesondere für die Einrichtung eines Zugriffs über das Fernwartungs-Tool AnyDesk. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Systemvoraussetzungen der Software und des Fernwartungs-Tools von ihm erfüllt werden und eine stabile und sichere Verbindung zum Internet zur Verfügung steht, über die der Anbieter die Fernwartung erbringen kann. AnyDesk stellt dazu Informationen auf der Website https://anydesk.com/de zur Verfügung.

  2. Der Kunde wird nach Möglichkeit einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Anbieters zur Verfügung steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.


§ 7 Sonstige Anpassungsleistungen, Beratung

  1. Der Anbieter wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:

    1. Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte, Services sowie an geänderte Betriebsabläufe oder geänderte Hard- und Software-Umgebungen;

    2. Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Kunden;

    3. Beratungsleistungen.

  2. Die Vergütung der sonstigen Anpassungsleistungen und der Beratung richten sich nach diesem Vertrag.

  3. Der Anbieter darf die Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen sowie von Beratungsleistungen verweigern, wenn ihm die Ausführung im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist.


§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist

  1. Die anfängliche Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters.

  2. Eine etwaige automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit und die vereinbarte Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters. Soweit nicht im Angebot definiert, gilt das Folgende: Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils zum Laufzeitende um weitere drei Monate, wenn nicht vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wurde.

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.



§ 9 Vergütung, Support-Kontingente

  1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters.

  2. Die Vergütung setzt sich - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - aus einer monatlichen Grundgebühr und zusätzlichen Pauschalen und Vergütung nach Aufwand für Beratung und Tickets zusammen.

  3. Hinsichtlich der Dienstleistungen im Rahmen des Supports unterscheidet der Anbieter die folgenden Kategorien. Die jeweilige Vergütung ergibt sich aus dem zugehörigen Angebot des Anbieters. Im Zweifel entscheiden die Parteien vor Beginn der Tätigkeit gemeinsam, zu welcher Kategorie diese zählt.

    1. Supporttätigkeiten Standard: Allgemeine Ticketanfragen, Anpassungen innerhalb von plentymarkets und shopware, die anhand der Hersteller-Dokumentation durchgeführt werden können und keine Programmierkenntnisse erfordern.

    2. Supporttätigkeiten Plus: Anpassungen, bei denen Individual-Programmierungen notwendig sind, auch komplexere Im- und Exporte von Daten sowie Anpassungen von plentymarkets und shopware, die nicht anhand der Hersteller-Dokumentation durchgeführt werden können.

    3. Consulting: Allgemeine Beratung im Rahmen von Gesprächen über Remote oder in Präsens, z.B. zur Integration von externen Systemen oder zur Projektbesprechung.

  4. Die monatliche Grundgebühr ist nach Rechnungsstellung am Ende des Monats

    rückwirkend für den jeweils vergangenen Monat fällig. Kosten nach Aufwand werden ebenfalls mit der jeweiligen Rechnung für den zurückliegenden Monat abgerechnet und nach Rechnungsstellung fällig.

  5. Der Kunde kann wiederkehrende monatliche Kontingente des Anbieters buchen. Wurden Kontingente gebucht, verfallen diese, soweit sie nicht abgerufen wurden zum Ende des jeweiligen Monats.

  6. Der Kunde kommt – soweit nicht anders vereinbart - 14 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug.

  7. Reisekosten und Spesen für notwendige Termine vor Ort sind vom Kunden wie folgt zu vergüten:

    1. Die Zeiten für An- und Abreise zum Einsatzort werden mit 59,90 € pro Stunde berechnet

    2. Anreisen mit eigenem PKW werden mit 0,50 € pro Kilometer ab Sitz des Anbieters berechnet

    3. Fahrkarten, Flugtickets sowie Taxi- und Parkkosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet, soweit diese Reisen zuvor abgestimmt waren.

    4. notwendige Übernachtungen werden mit einem Höchstbetrag von 150 € pro Nacht für Unterkunft inkl. Verpflegung nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.


§ 10 Anpassen der Vergütung

  1. Der Anbieter ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu ändern.

  2. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

  3. Die Änderung darf jedoch frühestens 6 Monate nach Vertragsabschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen. Eine Erhöhung ist höchstens in einem Umfang von 20 % zulässig.

  4. Der Kunde hat das Recht, den vorliegenden Vertrag vorzeitig auf den Zeitpunkt, an dem sich die Vergütung ändert, zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündigung vereinbarten Form erfolgt und dem Anbieter spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, in dem sich die Vergütung ändert, zugeht.


§ 11 Abwerbeverbot

  1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit dieses Vertrages keine Mitarbeiter des Anbieters direkt oder indirekt abzuwerben.

  2. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer

    mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.

  3. In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Kunden gegen diese Verpflichtung ist der Anbieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von dem Kunden zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf Antrag durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Eine Vertragsstrafe kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass er den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.

  4. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

Version 1.0